BFH vom 24.08.1990
X R 46/90
Fundstellen:
BStBl II 1990, 1032

BFH - 24.08.1990 (X R 46/90) - DRsp Nr. 1997/16369

BFH, vom 24.08.1990 - Aktenzeichen X R 46/90

DRsp Nr. 1997/16369

»Auf die Befolgung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens kann ein Beteiligter wirksam verzichten (Anschluß an BVerwG-Beschluß vom 04.11.1977 IV C 71/77, HFR 1978, 174).«

Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen abgewiesen, ohne jeweils die Revision zuzulassen. Die Revisionen werden miteinander verbunden. Sie sind unzulässig.

1. Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. Hierauf wurden die Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch die den angefochtenen Vorentscheidungen beigefügten Rechtsmittelbelehrungen ausdrücklich hingewiesen.

Die Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revisionen hat der erkennende Senat durch Beschlüsse vom heutigen Tage X B 87/90 und X B 88/90 als unzulässig verworfen.