BFH vom 24.09.1974
VIII B 89/73
Normen:
AO § 100 Abs. 1 Satz 1, § 225 Satz 1; FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 493
BStBl II 1975, 211

BFH - 24.09.1974 (VIII B 89/73) - DRsp Nr. 1997/12317

BFH, vom 24.09.1974 - Aktenzeichen VIII B 89/73

DRsp Nr. 1997/12317

»Wird ein vorläufiger Bescheid, der Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, durch einen endgültigen Bescheid ersetzt und wird der endgültige Bescheid mit Einspruch und Klage angefochten, so kann das FG das Klageverfahren nicht bis zu einer Entscheidung im Revisionsverfahren gegen den vorläufigen Bescheid aussetzen. Die Aussetzung ist auch dann unzulässig, wenn sie unter dem Vorbehalt erfolgt, daß der BFH das Revisionsverfahren seinerseits aussetzt.«

Normenkette:

AO § 100 Abs. 1 Satz 1, § 225 Satz 1; FGO § 74 ;

I. Streitig ist, ob der Beschluß des Finanzgerichts (FG), die Verhandlung in dem Verfahren gegen den endgültigen Einkommensteuerbescheid 1967 bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Verfahren über den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 1967 auszusetzen, zu Recht ergangen ist. Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau hatten im Jahre 1967 eine Abfindung in Höhe von 20.000 DM erhalten. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) veranlagte sie laut Vermerk auf dem Einkommensteuerbescheid vom 23. Juni 1969 für den Veranlagungszeitraum 1967 "vorläufig gemäß § 100 Abs. 1 AO ". In den Erläuterungen zu diesem Bescheid gab das FA folgenden Hinweis: "Hinsichtlich einer etwaigen Steuerpflicht der Abfindung in Höhe von 20.000 DM ergeht der Bescheid vorläufig gemäß § 100 Abs. 1 AO ".