I. Streitig ist, ob der Beschluß des Finanzgerichts (FG), die Verhandlung in dem Verfahren gegen den endgültigen Einkommensteuerbescheid 1967 bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Verfahren über den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 1967 auszusetzen, zu Recht ergangen ist. Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau hatten im Jahre 1967 eine Abfindung in Höhe von 20.000 DM erhalten. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) veranlagte sie laut Vermerk auf dem Einkommensteuerbescheid vom 23. Juni 1969 für den Veranlagungszeitraum 1967 "vorläufig gemäß § 100 Abs. 1 AO ". In den Erläuterungen zu diesem Bescheid gab das FA folgenden Hinweis: "Hinsichtlich einer etwaigen Steuerpflicht der Abfindung in Höhe von 20.000 DM ergeht der Bescheid vorläufig gemäß § 100 Abs. 1 AO ".
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