I. Streitig ist, ob die Buchführung wegen verspäteter Aufstellung von Bilanzen nicht ordnungsmäßig und deshalb die Steuerbegünstigung nach § 10a EStG zu versagen ist.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) - Ehemann - ist Inhaber eines im Handelsregister eingetragenen Einzelhandelsgeschäfts. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - Ehefrau - gehört als Vertriebene zu dem nach § 10a EStG begünstigten Personenkreis.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|