BFH vom 24.09.1974
VIII R 125/70
Normen:
EStG § 10a; HGB § 38, § 39 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 500
BStBl II 1975, 78

BFH - 24.09.1974 (VIII R 125/70) - DRsp Nr. 1997/12235

BFH, vom 24.09.1974 - Aktenzeichen VIII R 125/70

DRsp Nr. 1997/12235

»1. Der Senat bleibt dabei, daß eine Buchführung nicht ordnungsmäßig ist, wenn die Jahresschlußbilanz erst etwa zweieinhalb Jahre nach dem Bilanzstichtag erstellt wird und im Hinblick auf den Zweck der Buchführung noch beachtenswerte, aus den Verhältnissen des Betriebs zu erklärende Gründe für eine so späte Bilanzerstellung nicht erkennbar sind (vgl. Urteil vom 12.12.1972 VIII R 112/69 , BFHE 109, 167, BStBl II 1973, 555). 2. Ist die Schlußbilanz eines Wirtschaftsjahres nicht rechtzeitig erstellt worden, dann ist auch die Buchführung des folgenden Wirtschaftsjahres nicht ordnungsmäßig.«

Normenkette:

EStG § 10a; HGB § 38, § 39 ;

I. Streitig ist, ob die Buchführung wegen verspäteter Aufstellung von Bilanzen nicht ordnungsmäßig und deshalb die Steuerbegünstigung nach § 10a EStG zu versagen ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) - Ehemann - ist Inhaber eines im Handelsregister eingetragenen Einzelhandelsgeschäfts. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - Ehefrau - gehört als Vertriebene zu dem nach § 10a EStG begünstigten Personenkreis.