I. Das zugunsten der Klägerin ergangene Urteil hat das FG gemäß § 53 Abs 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 5 Abs 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) dem Beklagten (Finanzamt - FA -) gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Ausweislich der FG-Akte wurde das zuzustellende Urteil vom FG am 8. November 1974 in Lauf gesetzt. Das an das FG zurückgeleitete Empfangsbekenntnis enthält den Bestätigungsvermerk: "Empfangen am 21.11.1974 Finanzamt ... im Auftrag (Unterschrift)."
Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1974, beim FG eingegangen am 18. Dezember 1974 hat das FA gegen das Urteil des FG Revision eingelegt.
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