I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind Eigentümer eines 1961 ohne öffentliche Mittel bezugsfertig errichteten Zweifamilienhauses. Die Wohnung im Obergeschoß mit einer Wohnfläche von 79,7 qm war am 1. Januar 1964 zu einer Jahresmiete von 1.440 DM vermietet. Für die eigengenutzte Wohnung im Erdgeschoß mit einer Wohnfläche von 74,49 qm schätzten die Kläger die Jahresrohmiete auf 1.080 DM.
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