BFH vom 24.09.1976
III B 12/76
Normen:
AO § 22 ; BewG (1965) § 79 Abs. 2 ; FGO § 76, § 86 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 270
BStBl II 1977, 196

BFH - 24.09.1976 (III B 12/76) - DRsp Nr. 1997/13168

BFH, vom 24.09.1976 - Aktenzeichen III B 12/76

DRsp Nr. 1997/13168

»Es verstößt nicht gegen das Steuergeheimnis, wenn das FG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einheitsbewertung eines bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren auf der Grundlage der üblichen Miete dem FA die Bezeichnung der Vergleichsobjekte aufgibt, nachdem der Kläger gegen die im Mietspiegel ausgewiesene Miete substantiierte Einwendungen vorbringt, die das FA nicht widerlegt. Die in den Vergleichsobjekten erzielten Mieten dürfen jedoch nicht dem einzelnen Vergleichsobjekt zugeordnet werden.«

Normenkette:

AO § 22 ; BewG (1965) § 79 Abs. 2 ; FGO § 76, § 86 ;

I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind Eigentümer eines 1961 ohne öffentliche Mittel bezugsfertig errichteten Zweifamilienhauses. Die Wohnung im Obergeschoß mit einer Wohnfläche von 79,7 qm war am 1. Januar 1964 zu einer Jahresmiete von 1.440 DM vermietet. Für die eigengenutzte Wohnung im Erdgeschoß mit einer Wohnfläche von 74,49 qm schätzten die Kläger die Jahresrohmiete auf 1.080 DM.