BFH vom 24.10.1973
VII B 47/72
Normen:
FGO § 43 ; FGO § 73 ;
Fundstellen:
BFHE 110, 465
BStBl II 1974, 465

BFH - 24.10.1973 (VII B 47/72) - DRsp Nr. 1997/11999

BFH, vom 24.10.1973 - Aktenzeichen VII B 47/72

DRsp Nr. 1997/11999

»1. Die Erhebung der Klage nach § 43 FGO hat dieselbe Wirkung wie die Verbindung mehrerer bereits schwebender Verfahren durch Gerichtsbeschluß nach § 73 Abs. 1 FGO. 2. Verbundene Verfahren können nicht stillschweigend durch konkludente Entscheidung getrennt werden.«

Normenkette:

FGO § 43 ; FGO § 73 ;

I. Die Kostenschuldnerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) erhob am 28. Juni 1967 gegen das Hauptzollamt (HZA) Klage mit dem Antrag, 16 Abschöpfungsbescheide über insgesamt 121.971,20 DM aufzuheben. Die Klage erhielt das Aktenzeichen II 1304-1319/67 . Am 12. Oktober 1967 erklärte die Beschwerdeführerin, sie nehme die Klage insoweit zurück als sie den ersten der angefochtenen Bescheide betreffe. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, daß gegen die 16 Bescheide gesonderte Klagen anhängig geworden seien und die Beschwerdeführerin nunmehr die gegen den ersten Bescheid gerichtete Klage zurückgenommen habe. Es stellte durch einen mit dem Aktenzeichen II 1304/67 versehenen Beschluß vom 16. Oktober 1967 das Verfahren über diese vermeintlich gesondert erhobene Klage ein. Der Urkundsbeamte folgte der Betrachtungsweise des FG und berechnete in der Kostenrechnung vom 19. November 1971 die Prozeßgebühr nach dem in bezug auf den ersten Bescheid streitigen Betrag von 9.847 DM.