I. In einer Grunderwerbsteuersache ermäßigte der Kostenschuldner, Erinnerungsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) seine Nachforderung in der Einspruchsentscheidung. Der Kostengläubiger, Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) wies in der Klageschrift auf die Befreiungsvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau Nordrhein-Westfalen (GrEStWoBauG) hin. Daraufhin setzte das FA die Steuer auf 0 DM fest. Die Kosten des Verfahrens erlegte das Finanzgericht (FG) gemäß § 138 Abs. 2 FGO dem FA auf und erklärte die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des FG lehnte in seiner Entscheidung über das Gesuch um Festsetzung der zu erstattenden Kosten die Festsetzung jeweils einer Erledigungsgebühr für das Vorverfahren und für das Hauptverfahren in Höhe von je 40 DM sowie der entsprechenden Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ab.
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