BFH vom 24.10.1975
III R 118/73
Normen:
FGO § 55, § 90 Abs. 3, § 121 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 207
BStBl II 1976, 115

BFH - 24.10.1975 (III R 118/73) - DRsp Nr. 1997/12683

BFH, vom 24.10.1975 - Aktenzeichen III R 118/73

DRsp Nr. 1997/12683

»Der Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 121 FGO stellt kein Rechtsmittel, sondern nur einen Rechtsbehelf dar. Auf diesen Antrag ist daher die Vorschrift des § 55 Abs. 1 FGO über die für ein Rechtsmittel erforderlichen Angaben nicht anwendbar.«

Normenkette:

FGO § 55, § 90 Abs. 3, § 121 ;

Streitig sind die Vermögensteuerveranlagungen für 1962 sowie für 1963 bis 1965. Der erkennende Senat hat durch Vorbescheide die Revisionen der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, jetzt Antragstellerin, als unzulässig verworfen und auf die Revisionen des Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten, jetzt Antragsgegners (FA), die Urteile des FG aufgehoben und die Sachen an das FG zurückverwiesen.

Diese Vorbescheide waren zunächst dem früheren Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden. Da dieser aus der Liste der Anwälte gestrichen war, hat der Senat durch Beschluß vom 11. April 1975 III R 102, 118/73 (BFHE 115, 201, BStBl 2.1975, 713) entschieden, die Vorbescheide seien der Revisionsklägerin selbst zuzustellen.