BFH vom 24.11.1970
II B 42/70
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 100, 438
BStBl II 1971, 110

BFH - 24.11.1970 (II B 42/70) - DRsp Nr. 1997/10337

BFH, vom 24.11.1970 - Aktenzeichen II B 42/70

DRsp Nr. 1997/10337

»1. Lehnt das FA die Änderung (Berichtigung) eines Grunderwerbsteuer-Bescheides wegen dessen Unanfechtbarkeit ab, so ist der darin liegende Verwaltungsakt nicht vollziehbar i.S. des § 69 FGO. 2. Eine Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO ist nicht möglich, wenn der gegen einen Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf wegen Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes unzulässig ist und wenn nach dem im Aussetzungsverfahren erkennbar gewordenen Sachverhalt keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, daß die Rechtsbehelfsfrist nicht ohne Verschulden des Steuerpflichtigen versäumt worden ist. 3. Ein Rechtsirrtum über die Frage, ob eine Vergünstigungsvorschrift zugunsten des Steuerpflichtigen und rückwirkend geändert werden wird, kann allein keine Nachsicht begründen.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;