BFH vom 24.11.1976
I R 114/75
Normen:
FGO § 120 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 341
BStBl II 1977, 163

BFH - 24.11.1976 (I R 114/75) - DRsp Nr. 1997/13153

BFH, vom 24.11.1976 - Aktenzeichen I R 114/75

DRsp Nr. 1997/13153

»Die Vorschrift des FGO § 120 Abs. 2 setzt nach ihrem Grundgedanken voraus, daß aus der - ggf. innerhalb der Revisionsfrist ergänzten - Revisionsschrift hervorgeht, wer Revisionskläger ist.«

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 2 ;

I. Nachdem das Urteil des Finanzgerichts (FG) dem Bevollmächtigten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am 9. April 1975 zugestellt worden war, ging am 5. Mai 1975 beim FG ein Schreiben des Bevollmächtigten vom 3. Mai 1975 ein. Darin teilte der Bevollmächtigte unter Angabe des erstinstanzlichen Rubrums, in dem der Sohn der Klägerin als Beigeladener aufgeführt ist, mit, daß er gegen das näherbezeichnete Urteil des FG Revision einlege. Die Angabe der Revisionsklägerin ist in dem Schreiben nicht enthalten. Erst in der Revisionsbegründungsschrift, die am 16. Mai 1975 beim FG einging, ist die Klägerin als Revisionsklägerin bezeichnet.

Mit Schreiben vom 17. September 1976 wies der Senatsvorsitzende den Bevollmächtigten darauf hin, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision bestünden, weil aus der Revisionsschrift nicht hervorgehe, wer Revisionskläger sei; die Revisionsschrift sei auch nicht innerhalb der Revisionsfrist entsprechend ergänzt worden. Im übrigen liege eine auf den Bevollmächtigten lautende Vollmacht der Klägerin nur für das Verfahren vor dem FG vor.