BFH vom 24.11.1976
II R 28/76
Normen:
FGO § 90 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 2, § 155 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 132
BStBl II 1977, 293

BFH - 24.11.1976 (II R 28/76) - DRsp Nr. 1997/13225

BFH, vom 24.11.1976 - Aktenzeichen II R 28/76

DRsp Nr. 1997/13225

»Ist ein Prozeßbevollmächtigter zu dem in der Ladung bezeichneten Zeitpunkt bei Gericht anwesend und beantragt er nach angemessener Wartezeit im Hinblick auf andere noch unerledigte, zeitlich vorgehende Termine des Gerichts die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Wahrnehmung anderer eigener Termine, so stellt die Durchführung der mündlichen Verhandlung mehrere Stunden nach dem vorgesehenen Zeitpunkt in Abwesenheit des Prozeßbevollmächtigten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.«

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 2, § 155 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 ;

I. Der Kläger hat Erlaß einer Grunderwerbsteuerschuld beantragt. Der Beklagte (das Finanzamt) hat diesen Erlaß abgelehnt. Die gegen den ablehnenden Bescheid eingelegte Beschwerde hat die Oberfinanzdirektion als unbegründet zurückgewiesen. Auch die Klage ist erfolglos geblieben.