BFH vom 24.11.1978
VI R 172/76
Fundstellen:
BFHE 126, 454
BStBl II 1979, 148

BFH - 24.11.1978 (VI R 172/76) - DRsp Nr. 1997/13983

BFH, vom 24.11.1978 - Aktenzeichen VI R 172/76

DRsp Nr. 1997/13983

»Zum Begriff "Arbeitsstätte" bei einem Berufskraftfahrer.«

In den beiden, vom Senat nach § 121 iVm § 73 Abs 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Verhandlung und E ntscheidung verbundenen Revisionsverfahren ist streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) - ein als Arbeitnehmer tätig er Berufskraftfahrer - für die Streitjahre 1971 und 1972 ohne Einzelnachweis Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe der i n Abschn 21 Abs 4 Nr 3a der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1970 bzw Abschn 21 Abs 5 Nr 3a LStR 1972 vorgesehenen Pauschbeträge al s Werbungskosten nach § 9 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend machen darf.

Der Kläger wohnt in A. und fährt werktäglich mit seinem eigenen PKW zu seinem 10 km entfernt liegenden Kraftfahrzeug(Kfz)-Depot in B. . Er erhält dort seine Aufträge, hat dort sein Lastfahrzeug auf seine Fahrtauglichkeit zu prüfen und ggf zu warten. Mindes tens einmal wöchentlich wird er dort zur Wartung (Abschmieren, Ölwechsel, kleine Reparaturen) des Kfz tätig. In den Streitjahren 1971 und 1972 fuhr er überwiegend Getreide, Düngemittel, Saatgut und Futtermittel von B. im Nahverkehr. Über die Fahrten führte er Fahrtenbücher. Von seinem Arbeitgeber erhielt er pauschal 4 DM und während der Erntezeit im Sommer 10 bis 12 DM je Fahrtenta g steuerfrei ausgezahlt.