In den beiden, vom Senat nach § 121 iVm § 73 Abs 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Verhandlung und E ntscheidung verbundenen Revisionsverfahren ist streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) - ein als Arbeitnehmer tätig er Berufskraftfahrer - für die Streitjahre 1971 und 1972 ohne Einzelnachweis Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe der i n Abschn 21 Abs 4 Nr 3a der Lohnsteuer-Richtlinien (
Der Kläger wohnt in A. und fährt werktäglich mit seinem eigenen PKW zu seinem 10 km entfernt liegenden Kraftfahrzeug(Kfz)-Depot in B. . Er erhält dort seine Aufträge, hat dort sein Lastfahrzeug auf seine Fahrtauglichkeit zu prüfen und ggf zu warten. Mindes tens einmal wöchentlich wird er dort zur Wartung (Abschmieren, Ölwechsel, kleine Reparaturen) des Kfz tätig. In den Streitjahren 1971 und 1972 fuhr er überwiegend Getreide, Düngemittel, Saatgut und Futtermittel von B. im Nahverkehr. Über die Fahrten führte er Fahrtenbücher. Von seinem Arbeitgeber erhielt er pauschal 4 DM und während der Erntezeit im Sommer 10 bis 12 DM je Fahrtenta g steuerfrei ausgezahlt.
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