Der Antragsteller und E. waren Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft, die in Frankfurt am Main und Offenbach eine Agenturbetrieb und in der Zwischenzeit aufgelöst ist. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 1971 schätzte der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 28. Januar 1974 Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für das Kalenderjahr 1971 sowie über die Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbetrages nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeitraum 1971.
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