I. Durch Verfügung vom 2. Februar 1972 pfändete der Rechtsvorgänger des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) Forderungen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen die X.-KG aus Erbbauzinsen wegen eines bestandskräftig festgesetzten Steuerschuldbetrags von 30.787,47 DM. Mit Verfügung vom 4. Oktober 1972 schränkte das FA die Pfändung derart ein, daß die Drittschuldnerin monatlich nur 206 DM zu überweisen brauchte. Durch Verfügung vom 8. Februar 1973 hob das FA diese Einschränkung der Pfändungsverfügung wieder auf, so daß die Drittschuldnerin den vollen Erbbauzins von monatlich 303,40 DM an das FA zu überweisen hatte.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet ab.
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