BFH vom 25.04.1978
VII R 95/77
Normen:
StBerG § 49, § 50 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 232
BStBl II 1978, 537

BFH - 25.04.1978 (VII R 95/77) - DRsp Nr. 1997/13836

BFH, vom 25.04.1978 - Aktenzeichen VII R 95/77

DRsp Nr. 1997/13836

»1. Eine besondere Befähigung i.S. des § 50 Abs. 3 StBerG kann nur dann vorliegen, wenn eine Fachkunde vorhanden ist, die über die für den ausgeübten Beruf übliche Fachkunde hinausgeht. 2. Die besondere Befähigung kann nicht allein der Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Rechtsbeistände und Prozeßagenten entnommen werden.«

Normenkette:

StBerG § 49, § 50 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Steuerberater (Kläger zu 1.) und zwei Rechtsbeistände und Prozeßagenten (Kläger zu 2. und 3.), schlossen am 16. September 1976 einen Vertrag über die Gründung einer GmbH, die als Steuerberatungsgesellschaft tätig werden sollte. Als Sitz der Gesellschaft wurde D. bestimmt. Es wurde vereinbart, daß die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer habe, von denen mindestens einer seinen Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft haben müsse.