BFH - 25.05.1973 (VI B 95/72) - DRsp Nr. 1997/11614
BFH, vom 25.05.1973 - Aktenzeichen VI B 95/72
DRsp Nr. 1997/11614
»Es ist offensichtlich, daß über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf erst mit der Bekanntgabe der Rechtsbehelfsentscheidung an den Rechtsbehelfsführer, nicht aber mit deren abschließender Zeichnung im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO "entschieden" ist. Dieser Frage kommt daher keine grundsätzliche Bedeutung zu.«