BFH vom 25.05.1976
VIII R 66/74
Normen:
AO § 91 Abs. 1, § 210 Abs. 2 ; FGO § 41 ; VwZG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 36
BStBl II 1976, 606

BFH - 25.05.1976 (VIII R 66/74) - DRsp Nr. 1997/12955

BFH, vom 25.05.1976 - Aktenzeichen VIII R 66/74

DRsp Nr. 1997/12955

»1. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Ausfertigung eines einheitlichen Steuerbescheides richtet sich nicht gegen einen Verwaltungsakt. 2. Die Unwirksamkeit eines Steuerbescheides wegen fehlerhafter Zustellung kann mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden.«

Normenkette:

AO § 91 Abs. 1, § 210 Abs. 2 ; FGO § 41 ; VwZG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr Bruder sind Miterben zu je 1/2 nach ihrer 1971 verstorbenen Mutter. Der Einkommensteuerbescheid 1971 vom 5. November 1973, mit dem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Einkommensteuer der Erblasserin festsetzte, war nach der in den Akten befindlichen Urschrift gerichtet:

"An die Erben der Frau E.K. P.K./H.A. zu Händen von Herrn P.K."

Die P. K. zugestellte Ausfertigung enthielt die Bezeichnung der Erben "P.K./H.A." nicht.