BFH vom 25.05.1976
VIII R 74/75
Normen:
FGO § 73 ; VwZG § 3, § 9 ; ZPO § 183, § 191 Nr. 4, § 418 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 41
BStBl II 1976, 573

BFH - 25.05.1976 (VIII R 74/75) - DRsp Nr. 1997/12935

BFH, vom 25.05.1976 - Aktenzeichen VIII R 74/75

DRsp Nr. 1997/12935

»1. Voraussetzungen für eine Verbindung mehrerer Verfahren nach § 73 FGO. 2. Eine Ersatzzustellung nach § 183 ZPO, die nicht als solche beurkundet wird, ist unwirksam.«

Normenkette:

FGO § 73 ; VwZG § 3, § 9 ; ZPO § 183, § 191 Nr. 4, § 418 ;

I. Streitig ist im Verfahren über die Einkommensteuervorauszahlungen 1973 bis 1975, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) fristgerecht Klage erhoben hat.

Der Kläger ist Inhaber eines Textilwarengeschäfts. Zusammen mit seinem Sohn ist er Eigentümer zahlreicher bebauter Grundstücke; die Gebäude werden überwiegend als Wohnheime für Gastarbeiter genutzt. Nach einer Steuerfahndungsprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) einen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für die Streitjahre 1973 bis 1975. Die Oberfinanzdirektion (OFD) wies die Beschwerde des Klägers mit Verfügung vom 25. September 1974 zurück. Laut Postzustellungsurkunde (PZU) ist die Beschwerdeentscheidung dem Kläger persönlich am 1. Oktober 1974 unter der von ihm angegebenen Geschäftsadresse übergeben worden.