BFH vom 25.06.1975
I R 78/73
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, § 126 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 4
BStBl II 1976, 42

BFH - 25.06.1975 (I R 78/73) - DRsp Nr. 1997/12647

BFH, vom 25.06.1975 - Aktenzeichen I R 78/73

DRsp Nr. 1997/12647

»1. Die Bindung an ein zurückverweisendes Urteil des BFH besteht auch hinsichtlich der Gründe, welche der bei der Aufhebung der Vorentscheidung ausgesprochenen Rechtsauffassung logisch vorausgehen (hier: implizite Bejahung der Körperschaftsteuerpflicht). 2. Ein Feststellungsantrag nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO kann nicht hilfsweise gestellt werden, wenn der Hauptantrag auf Sachentscheidung gerichtet ist.«

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, § 126 Abs. 5 ;

I. A)

Die Sache befindet sich im dritten Rechtsgang.

Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine bergrechtliche Gewerkschaft, deren sämtliche Anteile (Kuxe) dem D. (Alleingewerke) zustehen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - hatte gegen die Klägerin in der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 1959 die Körperschaftsteuer für die Streitjahre 1951, 1953 und 1954 auf 0 DM, für 1952 auf 10.926 DM und für 1955 auf 47.240 DM festgesetzt.

I.

Im ersten Rechtsgang waren streitig: