BFH vom 25.06.1993
III R 32/91
Normen:
AO § 351 ; EStG § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1993, 824
NJW 1994, 1088
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - 25.06.1993 (III R 32/91) - DRsp Nr. 1997/16417

BFH, vom 25.06.1993 - Aktenzeichen III R 32/91

DRsp Nr. 1997/16417

»Die Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 AO 1977 findet keine Anwendung auf die Ausübung des Wahlrechts nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG

Normenkette:

AO § 351 ; EStG § 26 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1981 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Einen entsprechenden Antrag hatten die Kläger nicht gestellt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) unterstellte daher die Wahl der Zusammenveranlagung gemäß § 26 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Einkommensteuerbescheid 1981 vom 22.04.1982 erging hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) und wurde bestandskräftig.

Am 17.01.1985 erging ein nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 geänderter Bescheid, in dem der Verlust aus selbständiger Arbeit nicht mehr berücksichtigt wurde. Die festgesetzte Einkommensteuer erhöhte sich daher. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein und beantragten die getrennte Veranlagung. Zur Begründung führten sie an, bei anderweitiger Verteilung der Sonderausgaben könne so einer von ihnen die Arbeitnehmersparzulage in Höhe von 187 DM beanspruchen; demgegenüber wäre nur eine um 10 DM höhere Einkommensteuer als bei der Zusammenveranlagung zu entrichten.