Nach der Rücknahme der Beschwerde des Antragsgegners war das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO einzustellen, da die Antragstellerin sich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 129 FGO) der Beschwerde angeschlossen hatte. Die Anschließung ist somit unselbständig und mit Rücknahme der Beschwerde hinfällig geworden.
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