Im Klageverfahren war streitig, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin), die Kommanditistin der KG war und mit Vertrag vom 31. Dezember 1970 aus ihr ausgeschieden ist, als früherer Kommanditistin die einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheide der KG für die Jahre 1964 bis einschließlich 1969 vollständig bekanntzugeben waren, die am 25. November 1971 nach ihrem Ausscheiden aus der KG vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) erlassen worden sind.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen und den Streitwert auf 25 v.H. der Gewinnanteile festgestellt, die der Beschwerdeführerin in den 1971 erlassenen Gewinnfeststellungsbescheiden für die Jahre 1964 bis 1969 als Gesellschafterin zugerechnet worden sind.
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