BFH vom 25.07.1974
IV B 5/74
Normen:
FGO § 40 Abs. 1, § 140 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 155
BStBl II 1974, 746

BFH - 25.07.1974 (IV B 5/74) - DRsp Nr. 1997/12169

BFH, vom 25.07.1974 - Aktenzeichen IV B 5/74

DRsp Nr. 1997/12169

»Der Streitwert einer Verpflichtungsklage, mit der ein aus einer KG ausgeschiedener Gesellschafter die Bekanntgabe der nach seinem Ausscheiden ergangenen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide für frühere Jahre erreichen will, beträgt 10 v.H. des Streitwerts, der für den Gewinnanteil des ausgeschiedenen Gesellschafters zu bemessen wäre.«

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 1, § 140 Abs. 3 ;

Im Klageverfahren war streitig, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin), die Kommanditistin der KG war und mit Vertrag vom 31. Dezember 1970 aus ihr ausgeschieden ist, als früherer Kommanditistin die einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheide der KG für die Jahre 1964 bis einschließlich 1969 vollständig bekanntzugeben waren, die am 25. November 1971 nach ihrem Ausscheiden aus der KG vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) erlassen worden sind.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen und den Streitwert auf 25 v.H. der Gewinnanteile festgestellt, die der Beschwerdeführerin in den 1971 erlassenen Gewinnfeststellungsbescheiden für die Jahre 1964 bis 1969 als Gesellschafterin zugerechnet worden sind.