Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte mit Schreiben vom 9. März 1978 beim Finanzgericht (FG), den Tatbestand des Urteils vom 23. November 1977 I 167/76 - zugestellt am 7. März 1978 - zu drei Punkten zu berichtigen.
Mit Beschluß vom 21. März 1978 I 167/76 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S 338 - EFG 1978, 338 -) entsprach das FG Hamburg dem Berichtigungsantrag hinsichtlich einer offenbaren Unrichtigkeit und lehnte ihn, soweit er die ergänzende Benennung der Zeugen K. und B. im Tatbestand betraf, ab. An dem Beschluß wirkten der Vorsitzende Richter A. und der Richter C. mit. Der Richter D., der am Urteil vom 23. November 1977 mitgewirkt hatte, wirkte an diesem Beschluß nicht mit.
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