BFH vom 25.07.1978
VII B 20/78
Normen:
FGO § 5, § 90, § 180 ; VwGO § 119 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 490
BStBl II 1978, 675

BFH - 25.07.1978 (VII B 20/78) - DRsp Nr. 1997/13901

BFH, vom 25.07.1978 - Aktenzeichen VII B 20/78

DRsp Nr. 1997/13901

»1. Es liegt kein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, wenn ein Richter deshalb nicht an der Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands mitwirkte, weil er sich im Zeitpunkt der Beschlußfassung in Urlaub befand. 2. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.«

Normenkette:

FGO § 5, § 90, § 180 ; VwGO § 119 ;

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte mit Schreiben vom 9. März 1978 beim Finanzgericht (FG), den Tatbestand des Urteils vom 23. November 1977 I 167/76 - zugestellt am 7. März 1978 - zu drei Punkten zu berichtigen.

Mit Beschluß vom 21. März 1978 I 167/76 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S 338 - EFG 1978, 338 -) entsprach das FG Hamburg dem Berichtigungsantrag hinsichtlich einer offenbaren Unrichtigkeit und lehnte ihn, soweit er die ergänzende Benennung der Zeugen K. und B. im Tatbestand betraf, ab. An dem Beschluß wirkten der Vorsitzende Richter A. und der Richter C. mit. Der Richter D., der am Urteil vom 23. November 1977 mitgewirkt hatte, wirkte an diesem Beschluß nicht mit.