I. Nachdem der Senat auf die Beschwerde des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) die Revision gegen das die Einkommensteuer 1974 betreffende Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 9. September 1976 durch Beschluß vom 12. Januar 1978 VIII B 50/76 zugelassen hatte, legte der Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 1978 Revision ein, verwies zur Begründung der Revision "zunächst" auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und kündigte eine Ergänzung der Revisionsbegründung bis zum Ende des nächsten Monats an. Die Revisionsbegründungsfrist lief am 6. April 1978 ab. Der Schriftsatz mit der "ergänzenden" Revisionsbegründung ging dem Gericht am 14. April 1978 zu.
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