BFH vom 25.07.1978
VIII R 42/76
Normen:
EStG § 21, § 9, § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 18
BStBl II 1979, 14

BFH - 25.07.1978 (VIII R 42/76) - DRsp Nr. 1997/13916

BFH, vom 25.07.1978 - Aktenzeichen VIII R 42/76

DRsp Nr. 1997/13916

»Der im BFH-Urteil vom 14.02.1978 VIII R 9/76 (BFHE 125, 153, BStBl II 1978, 455) aufgestellte Grundsatz, daß vergebliche Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar seien, gilt nicht, soweit die Aufwendungen zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines anderen als des ursprünglich geplanten Hauses gehören.«

Normenkette:

EStG § 21, § 9, § 7 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist technischer Angestellter. Im Streitjahr 1973 schloß er mit einer Baubetreuungsfirma einen Vertrag über den Kauf eines Grundstücks und eines darauf zu errichtenden Wohnhauses (Einfamilienhaus-Doppelhaushälfte) und zahlte in Erfüllung des Vertrages auf das Gebäude 59.100 DM voraus. Außerdem entrichtete er den Grundstückskaufpreis von 20.100 DM und wurde als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen. Nach Aushub der Baugrube und Herstellung einer Fundamentplatte wurden die Bauarbeiten eingestellt. Die Baubetreuungsfirma meldete im Jahre 1974 Konkurs an, dessen Eröffnung das Amtsgericht jedoch am 21. Januar 1975 mangels Masse ablehnte.