BFH vom 25.08.1976
II B 25/73
Normen:
FGO § 140 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 405
BStBl II 1976, 685

BFH - 25.08.1976 (II B 25/73) - DRsp Nr. 1997/13001

BFH, vom 25.08.1976 - Aktenzeichen II B 25/73

DRsp Nr. 1997/13001

»Nach den Grundsätzen des Kostenrechts bestimmt sich der Streitwert eines Verfahrens nach den gestellten Sachanträgen. Dies gilt auch dann, wenn die Bekanntmachung des Steuerbescheids durch das Finanzamt unwirksam ist.«

Normenkette:

FGO § 140 Abs. 3 ;

Dem Kläger waren in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker 1958 ein vorläufiger und 1963 ein endgültiger Erbschaftsteuerbescheid zugestellt worden. In dem endgültigen Steuerbescheid waren mehrere Erbbeteiligte, die ihnen zugefallenen Werte, die darauf entfallenden Steuerbeträge und die Gesamtsteuer (12.600 DM) angegeben. Bei der Festsetzung des Nachlaßwertes hatte das Finanzamt (Beklagter) Honorarschulden (Wiedergutmachung) von 5.000 DM, Honorarschulden für Arbeiten in Rückerstattungssachen (1.000 DM) sowie ein noch offenes restliches Testamentsvollstreckerhonorar von 1.126 DM nicht als Nachlaßverbindlichkeiten berücksichtigt und für übrige Erbbeteiligte Steuern in Höhe von 4.072 DM festgesetzt.