Dem Kläger waren in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker 1958 ein vorläufiger und 1963 ein endgültiger Erbschaftsteuerbescheid zugestellt worden. In dem endgültigen Steuerbescheid waren mehrere Erbbeteiligte, die ihnen zugefallenen Werte, die darauf entfallenden Steuerbeträge und die Gesamtsteuer (12.600 DM) angegeben. Bei der Festsetzung des Nachlaßwertes hatte das Finanzamt (Beklagter) Honorarschulden (Wiedergutmachung) von 5.000 DM, Honorarschulden für Arbeiten in Rückerstattungssachen (1.000 DM) sowie ein noch offenes restliches Testamentsvollstreckerhonorar von 1.126 DM nicht als Nachlaßverbindlichkeiten berücksichtigt und für übrige Erbbeteiligte Steuern in Höhe von 4.072 DM festgesetzt.
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