BFH vom 25.10.1974
IV R 4/71
Normen:
FGO § 115 Abs. 1, § 140 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 162
BStBl II 1975, 234

BFH - 25.10.1974 (IV R 4/71) - DRsp Nr. 1997/12329

BFH, vom 25.10.1974 - Aktenzeichen IV R 4/71

DRsp Nr. 1997/12329

»Für den Streitwert des Revisionsverfahrens ist der Revisionsantrag dann nicht maßgebend, wenn er willkürlich erweitert ist, ohne daß für den erweiterten Antrag ein erkennbarer Zusammenhang mit dem Revisionsbegehren zu finden ist.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1, § 140 Abs. 3 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1963 als Handelsvertreter tätig. Über seine Einkünfte gab er keine Steuererklärungen ab. Nach den Feststellungen einer Betriebsprüfung hat er seine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nicht aufgezeichnet und konnte auch nur vereinzelte Belege vorlegen. Auf Grund der Kontoauszüge, die von den bekanntgewordenen, vom Kläger vertretenen Firmen angefordert wurden, wurden folgende Umsätze festgestellt:

Provisionseinnahmen 12.705 DM

Einnahmen aus Autoverkauf 1.900 DM

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Summe 14.605 DM.

Diese Einnahmen erhöhte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) durch einen Unsicherheitszuschlag bei den Provisionseinnahmen von 5.000 DM auf 19.605 DM und erhielt durch Schätzung der Betriebsausgaben mit 25 v.H. der Provisionseinnahmen eine Gewinn aus Gewerbebetrieb von 15.179 DM.