BFH vom 26.01.1973
III S 2/72
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 5;
Fundstellen:
BFHE 108, 152
BStBl II 1973, 456

BFH - 26.01.1973 (III S 2/72) - DRsp Nr. 1997/11489

BFH, vom 26.01.1973 - Aktenzeichen III S 2/72

DRsp Nr. 1997/11489

»1. Hat der BFH auf einen erstmals in der Revisionsinstanz gestellten Antrag die Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 FGO ohne zeitliche Begrenzung angeordnet, so bleibt dieser Beschluß bis zur Aufhebung oder Änderung, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, gültig. 2. Wird danach in der Hauptsache das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen, so ist das FG als Gericht der Hauptsache zur Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung des Aussetzungsbeschlusses zuständig.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 5;

Zu entscheiden ist über den Antrag des Finanzamts (FA) auf Änderung des Beschlusses des erkennenden Senats vom ... über di e Aussetzung der Vollziehung des Vermögensabgabebescheids in der Fassung der Einspruchsentscheidung in der Vermögensabgabesache der X - Antragsgegnerin (Klägerin) - soweit die zu leistenden Vermögensabgabe-Vierteljahresbeträge ...DM übersteigen.

In der Hauptsache war streitig, welcher Art die Ansprüche der Klägerin aus einem Vertrag und mit welchem Betrag sie bei der Verm ögensabgabeveranlagung anzusetzen waren.

Der Senat hat im ersten Rechtsgang das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.