I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt -HZA-) erließ am 10. Dezember 1973 gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) einen vorläufigen Steuerbescheid über 41.274,50 DM. Das HZA begründete den Steuerbescheid wie folgt:
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