BFH vom 26.02.1970
IV B 93/69
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 6
BStBl II 1970, 545

BFH - 26.02.1970 (IV B 93/69) - DRsp Nr. 1997/10116

BFH, vom 26.02.1970 - Aktenzeichen IV B 93/69

DRsp Nr. 1997/10116

»Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nicht bei jedem Irrtum in der Auslegung verfahrensrechtlicher Bestimmungen vor; er ist nur gegeben, wenn der Irrtum das Verfahren des Gerichts bei der Urteilsfindung beeinflußt hat (error in procedendo).«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

In der Kostenrechnung des Finanzgerichts (FG) vom 7. Oktober 1968 ermittelte der Kostenbeamte den Streitwert für die Revision des Steuerpflichtigen. Dagegen wandte sich der Steuerpflichtige mit der Erinnerung, mit der er eine Herabsetzung des Streitwerts anstrebte, die eine Kostenminderung von 264 DM zur Folge gehabt hätte.

Das FG verwarf die Erinnerung als unzulässig. Es war der Ansicht, die Erinnerung sei verspätet eingelegt worden.

Das FG ließ die Beschwerde gegen seine Entscheidung nicht zu.

Es übersandte die Entscheidung dem Steuerpflichtigen durch eingeschriebenen Brief an seine ausländische Anschrift. Der Einschreibebrief wurde am 12. November 1969 zur Post gegeben und vom Steuerpflichtigen am 24. November 1969 in Empfang genommen.

Wegen der Nichtzulassung der Beschwerde legte der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 29. November 1969 - eingegangen am 3. Dezember 1969 - Beschwerde ein. Er trägt vor, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß er die Frist zur Einlegung der Erinnerung versäumt habe.