BFH vom 26.02.1991
VII R 3/90
Normen:
AO (1977) § 5, § 191 Abs. 1, § 71, § 69, § 370, § 121 Abs. 1 ;

BFH - 26.02.1991 (VII R 3/90) - DRsp Nr. 2000/7566

BFH, vom 26.02.1991 - Aktenzeichen VII R 3/90

DRsp Nr. 2000/7566

»Liegt eine vorsätzliche Beihilfe zur Steuerhinterziehung vor, so ist eine Haftungsinanspruchnahme nach den §§ 191, 71 AO 1977 auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen im Haftungsbescheid oder in der Einspruchsentscheidung als ermessensgerecht nach § 102 FGO anzusehen (Festhaltung an dem zu § 69 AO 1977 ergangenen BFH-Urteil vom 8.11.1988 - VII R 141/85 - zur Vorprägung der Ermessensentscheidung bei vorsätzlichem Handeln). Diese Vorprägung ist dabei nicht nur für die Inanspruchnahme dem Grunde nach, sondern auch für die Inanspruchnahme der Höhe nach gegeben; denn § 71 AO 1977 hat ebenso wie § 69 AO 1977 keinen Strafcharakter, sondern Schadensersatzcharakter (kein Widerspruch zum Übermaßverbot). Für die Haftung nach § 71 AO 1977 ist die Kenntnis von der Höhe der hinterzogenen Steuern unerheblich, die Kenntnis von der Höhe der verschleierten Einnahmen und damit von der Steuerbemessungsgrundlage reicht aus (vgl. Rechtsprechung: BFH, RFH).«

Normenkette:

AO (1977) § 5, § 191 Abs. 1, § 71, § 69, § 370, § 121 Abs. 1 ;