BFH vom 26.04.1977
VII B 102/75
Normen:
FGO § 139 Abs. 1, 3, § 155 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4;
Fundstellen:
BFHE 122, 24
BStBl II 1977, 615

BFH - 26.04.1977 (VII B 102/75) - DRsp Nr. 1997/13392

BFH, vom 26.04.1977 - Aktenzeichen VII B 102/75

DRsp Nr. 1997/13392

»Beteiligte, die sich im finanzgerichtlichen Verfahren nicht durch einen Bevollmächtigten i.S. des FGO § 139 Abs. 3 vertreten lassen, haben, sofern sie selbst nicht zu diesem Personenkreis gehören, keinen Anspruch darauf, daß ihnen in entsprechender Anwendung des ZPO § 91 Abs. 2 S. 4 Gebühren nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte als notwendige Aufwendungen erstattet werden.«

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 1, 3, § 155 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4;

I. In einem zwischen den Beteiligten anhängigen Rechtsstreit wegen Grunderwerbsteuer hatte der Bundesfinanzhof (BFH), nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) auferlegt. Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) war im Rechtsstreit nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten.