I. In einem zwischen den Beteiligten anhängigen Rechtsstreit wegen Grunderwerbsteuer hatte der Bundesfinanzhof (BFH), nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) auferlegt. Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) war im Rechtsstreit nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten.
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