BFH vom 26.04.1978
I B 1/78
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 143
BStBl II 1978, 463

BFH - 26.04.1978 (I B 1/78) - DRsp Nr. 1997/13793

BFH, vom 26.04.1978 - Aktenzeichen I B 1/78

DRsp Nr. 1997/13793

»1. Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes (Wert der Beschwer) einer eingelegten Revision die gesetzliche Revisionssumme, so ist eine gleichwohl eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (im Anschluß an den BFH-Beschluß vom 02.10.1969 I B 14/69 , BFHE 97, 1, BStBl II 1969, 735). 2. Behauptet die Klägerin (Organgesellschaft) in dem gerichtlichen Verfahren das Bestehen eines Organschaftsverhältnisses und begehrt sie deshalb die Aufhebung der festgesetzten Gewerbesteuer, so ist streitbefangen die gesamte Gewerbesteuer, die sich aufgrund des festgesetzten Gewerbesteuermeßbetrags ergibt. Die - ggfs. notwendige - anderweitige Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags für den Organträger beeinflußt den Wert des Streitgegenstandes für dieses Verfahren nicht.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 ; ZPO § 3 ;

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) - eine GmbH - ist durch Betriebsaufspaltung aus einem anderen Unternehmen (KG) hervorgegangen. Das von ihr betriebene Unternehmen (mit Grundstück, Gebäuden und beweglichen Anlagen) hat sie von der KG gepachtet. Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) setzte den einheitlichen Gewerbesteuer-Meßbetrag 1971 für die Klägerin auf 28.847 DM fest.