BFH vom 26.05.1982
I R 104/81
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 118
BStBl II 1982, 594

BFH - 26.05.1982 (I R 104/81) - DRsp Nr. 1997/15324

BFH, vom 26.05.1982 - Aktenzeichen I R 104/81

DRsp Nr. 1997/15324

»Überläßt der Eigentümer den von ihm privat angeschafften Pkw seinem Ehegatten unentgeltlich zur Nutzung in dessen Gewerbebetrieb, so erlangt der Ehegatte in der Regel kein einlagefähiges Nutzungsrecht an dem Wagen und kann daher keine AfA geltend machen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 20.11.1980 IV R 117/79 , BFHE 131, 516, BStBl II 1981, 68).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1977 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Ehemann war als angestellter Handelsvertreter tätig, während die Ehefrau einen Gewerbebetrieb unterhielt. Der Ehemann hat den von ihm privat angeschafften PKW, den er für seine berufliche Tätigkeit nicht benutzte, seiner Ehefrau zur überwiegenden Nutzung in deren Gewerbebetrieb unentgeltlich überlassen. Für das Streitjahr begehrten die Kläger den Ansatz der Absetzungen für Abnutzung (AfA) des PKW bei den gewerblichen Einkünften der Ehefrau. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte dies bei der Veranlagung ab, wogegen die Kläger Einspruch einlegten. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden.

Zugleich beantragten die Kläger ohne Erfolg die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids. Die Oberfinanzdirektion (OFD) gab der Beschwerde im Streitpunkt nicht statt.