BFH - 26.07.1977 (VII R 99/74) - DRsp Nr. 1997/13526
BFH, vom 26.07.1977 - Aktenzeichen VII R 99/74
DRsp Nr. 1997/13526
»Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung über einen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit gestellten Antrag auf Maßnahmen nach AO § 94 Abs. 1 Nr. 1, AO § 131 in getrennten Verwaltungsakten entscheidet. Die Entscheidung nach AO § 131 kann auch vor der Entscheidung nach AO § 94 getroffen werden. Das Fehlen einer Entscheidung nach AO § 94 macht die Entscheidung nach AO § 131 jedenfalls dann nicht fehlerhaft, wenn sie noch vor der Entscheidung über die gegen die letztgenannte Entscheidung eingelegte Beschwerde nachgeholt wird (Anschluß an BFHE 106, 268, BStBl 2, 1972, 806).«