I. Es ist streitig, nach welchen Vorschriften die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer eigengenutzten Eigentumswohnung zu ermitteln sind, wenn diese vorübergehend in dem Veranlagungszeitraum vermietet wird. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer einer Eigentumswohnung, die sie in der Zeit vom 29. Mai bis zum 15. November 1968 an insgesamt 107 Tagen an Dritte vermieteten. An 92 Tagen (davon 30 in der Saison) nutzten sie die Eigentumswohnung selbst. Den Rest des Jahres blieb die Wohnung leer, stand aber zur jederzeitigen Benutzung den Klägern zur Verfügung.
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