BFH vom 26.07.1977
VIII R 194/73
Normen:
EStG § 21 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 2 ; EinfHaus-VO § 1;
Fundstellen:
BFHE 122, 522
BStBl II 1977, 723

BFH - 26.07.1977 (VIII R 194/73) - DRsp Nr. 1997/13456

BFH, vom 26.07.1977 - Aktenzeichen VIII R 194/73

DRsp Nr. 1997/13456

»1. Eine Eigennutzung i.S. der EinfHaus-VO ist auch dann gegeben, wenn eine Ferien(eigentums)wohnung nur zeitweise genutzt wird (BFH-Urteil vom 10.08.1972 VIII R 82/71, BFHE 106, 543, BStBl 2 1972, 883). 2. Steht dem Eigentümer die Ferien(eigentums)wohnung während des ganzen Jahres zur Nutzung zur Verfügung, so ist der Nutzungswert nach der EinfHaus-VO zu ermitteln. Wird die Wohnung zeitweise an Feriengäste entgeltlich überlassen, so sind für diesen Zeitraum die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten zu ermitteln; für den übrigen Zeitraum bleibt es bei der Anwendung der EinfHaus-VO.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 2 ; EinfHaus-VO § 1;

I. Es ist streitig, nach welchen Vorschriften die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer eigengenutzten Eigentumswohnung zu ermitteln sind, wenn diese vorübergehend in dem Veranlagungszeitraum vermietet wird. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer einer Eigentumswohnung, die sie in der Zeit vom 29. Mai bis zum 15. November 1968 an insgesamt 107 Tagen an Dritte vermieteten. An 92 Tagen (davon 30 in der Saison) nutzten sie die Eigentumswohnung selbst. Den Rest des Jahres blieb die Wohnung leer, stand aber zur jederzeitigen Benutzung den Klägern zur Verfügung.