I. Die Klägerin erwarb 1967 ein unbebautes Grundstück in B. . Der Erwerb blieb steuerfrei, weil die Klägerin erklärt hatte, sie wolle auf dem Grundstück ein Gebäude mit grundsteuerbegünstigten Wohnungen errichten.
Vor der Fertigstellung des Gebäudes teilte die Klägerin das Grundstück in Miteigentumsanteile für 51 Eigentumswohnungen und 19 gewerbliche Einheiten (Teileigentum) auf. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 11. Juni 1968 verkaufte sie einen Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an - nicht Wohnzwecken dienenden - Räumen an die V.-GmbH.
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