BFH vom 27.07.1977
II R 119/76
Normen:
GrEStWoBauG Nordrhein-Westfalen (1970) § 1; II. WoBauG allgemeiner Begriff "Wohnung";
Fundstellen:
BFHE 123, 191
BStBl II 1977, 872

BFH - 27.07.1977 (II R 119/76) - DRsp Nr. 1997/13535

BFH, vom 27.07.1977 - Aktenzeichen II R 119/76

DRsp Nr. 1997/13535

»1. Zu den Merkmalen des gesetzlichen nicht bestimmten Begriffs "Wohnung" im Sinne des WoBauG 2 gehört neben der nach objektiven Merkmalen zu beurteilenden Bestimmung und Eignung der Wohnung zur dauernden Wohnraumversorgung das subjektive Merkmal, daß der Eigentümer spätestens im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit entscheidet, die Wohnung solle alsbald zur Führung eines selbständigen Haushalts genutzt werden. 2. Veräußert jemand eine Eigentumswohnung, ohne daß er sich der entsprechenden Nutzung des Erwerbers versichert, erfüllt er bei abweichender Nutzung durch den Erwerber nicht das Merkmal, daß die neugeschaffene "Wohnung" zur Wohnraumversorgung dient. 3. In Nordrhein-Westfalen hängt -anders als nach bayerischen Landesrecht (vgl. BFH-Urteil vom 26.05.1976 II R 155/71 , BFHE 119, 504, BStBl 2.1976, 726) - die für den Erwerb eines Grundstücks vorgesehene Grunderwerbsteuerbefreiung davon ab, daß bei der Bebauung die vorgeschriebene 66 2/3 v.H.-Grenze, bezogen auf die Grundfläche aller Räume, eingehalten wurde.«

Normenkette:

GrEStWoBauG Nordrhein-Westfalen (1970) § 1; II. WoBauG allgemeiner Begriff "Wohnung";