I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) legte dem Einkommensteuerbescheid 1969 des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) ua Versorgungsbezüge in Höhe von 8.400 DM zugrunde. In der Einspruchsentscheidung ging das FA entsprechend dem Begehren des Klägers von Bezügen in Höhe von 7.550 DM aus, behandelte sie jedoch als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wegen der Nichtberücksichtigung eines Versorgungsfreibetrags (§ 19 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - 1969) ergab sich dadurch eine gegenüber dem Einkommensteuerbescheid erhöhte Einkommensteuer.
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