BFH vom 26.08.1977
VI R 98/75
Normen:
FGO § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 122
BStBl II 1977, 841

BFH - 26.08.1977 (VI R 98/75) - DRsp Nr. 1997/13515

BFH, vom 26.08.1977 - Aktenzeichen VI R 98/75

DRsp Nr. 1997/13515

»Eine Klage, die in einem verschlossenen, ausschließlich an das Finanzgericht adressierten Umschlag in den Hausbriefkasten des Finanzamts eingeworfen wird, wird jedenfalls dann i.S. von FGO § 47 Abs. 2 "angebracht", wenn das Finanzamt den Brief mit der anderen eingegangenen Post öffnet, als ob er an das Finanzamt als Empfänger oder Zwischenempfänger adressiert wäre.«

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 2 ;

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) legte dem Einkommensteuerbescheid 1969 des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) ua Versorgungsbezüge in Höhe von 8.400 DM zugrunde. In der Einspruchsentscheidung ging das FA entsprechend dem Begehren des Klägers von Bezügen in Höhe von 7.550 DM aus, behandelte sie jedoch als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wegen der Nichtberücksichtigung eines Versorgungsfreibetrags (§ 19 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - 1969) ergab sich dadurch eine gegenüber dem Einkommensteuerbescheid erhöhte Einkommensteuer.