BFH vom 26.10.1970
III R 150 67
Fundstellen:
BFHE 100, 465
BStBl II 1971, 82

BFH - 26.10.1970 (III R 150 67) - DRsp Nr. 1997/10318

BFH, vom 26.10.1970 - Aktenzeichen III R 150 67

DRsp Nr. 1997/10318

»Die Verpflichtung, eine Kiesgrube wieder aufzufüllen, die auf einer Nebenabrede im Kiesausbeutevertrag oder auf Öffentlichem Recht beruht, ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens als Betriebsschuld nach § 62 Abs. 1 BewG i.d.F. vor BewG 1965 berücksichtigungsfähig. Sie ist nicht deshalb niedriger zu bewerten, weil die durch sie künftig entstehenden Ausgaben im Ergebnis ganz oder zum Teil dadurch ausgeglichen werden können, daß im Zusammenhang mit dem Auffüllvorgang u.U. auch Einnahmen (Kippgebühren) anfallen werden.«

I. Der Kläger ist Inhaber eines Quetschwerks. Das Finanzamt (FA) hat bei der nach § 222 Abs. 1 Nr. 2 AO berichtigten endgültigen Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens des Klägers zum 1. Januar 1960 und bei den Wertfortschreibungen des Einheitswerts des Betriebsvermögens des Klägers zum 1. Januar 1961 und zum 1. Januar 1962 die in den Steuerbilanzen gebildeten Rückstellungen für die Wiederauffüllung ausgebeuteter Kiesgruben nicht als Betriebsschulden zum Abzug zugelassen. Die Einsprüche hatten in diesem Punkt keinen Erfolg.

Auch die Berufung, die das Finanzgericht (FG) nach dem Inkrafttreten der FGO als Klage behandelte und mit den Klagen gegen die Einkommensteuerbescheide 1959, 1960 und 1961 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte, blieb erfolglos. Das FG führte im wesentlichen aus: