BFH vom 26.10.1973
VI R 145/70
Normen:
FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 110, 401
BStBl II 1974, 34

BFH - 26.10.1973 (VI R 145/70) - DRsp Nr. 1997/11762

BFH, vom 26.10.1973 - Aktenzeichen VI R 145/70

DRsp Nr. 1997/11762

»Wird ein Änderungsbescheid auf Antrag des Klägers in einem beim BFH anhängigen Rechtsstreit nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens, so hat der BFH auch dann über ihn zu entscheiden, wenn der Kläger gegen ihn Einspruch eingelegt hat. Ist der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend geklärt, so ist die Sache an das FG zurückzuverweisen, das dann ohne Vorverfahren in der Sache zu entscheiden hat.«

Normenkette:

FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;

Der Senat hat die Verfahren VI R 144/70 und VI R 145/70 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 73 FGO).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) behandelte den Kläger und Revisionskläger (Kläger) bei dessen Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre als von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebend und unterwarf die zu versteuernden Einkommensbeträge der Grundtabelle.

Einspruch und Klage, mit denen der Kläger die Zusammenveranlagung begehrte, hatten keinen Erfolg.

Das FA hat nach Einlegung der Revisionen die Bescheide für die Streitjahre hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 94 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert. Gegen die Änderungsbescheide hat der Kläger Einspruch eingelegt. Er hat außerdem beantragt, sie zum Gegenstand der Revisionsverfahren zu machen.