BFH vom 26.10.1976
VII R 57/73
Normen:
FGO § 40 Abs. 1, § 45 Abs. 1 ; MinöStG § 8 Abs. 3 Nr. 3 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 120, 151
BStBl II 1977, 36

BFH - 26.10.1976 (VII R 57/73) - DRsp Nr. 1997/13082

BFH, vom 26.10.1976 - Aktenzeichen VII R 57/73

DRsp Nr. 1997/13082

»1. Wenn die Behörde einen Antrag abgelehnt hat, mit dem ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Abgabenvergünstigung geltend gemacht wurde, ist der Antragsteller rechtlich nicht gehindert, nur die Anfechtungsklage zu erheben, um Sprungklage erheben zu können. 2. § 8 Abs. 3 Nr. 3 Buchst b MinöStG erfaßt jegliche Form der Verwendung von Mineralöl zum Verheizen und schließt daher auch eine nur mittelbare Verwendung von der Steuerbegünstigung aus. 3. Wenn zur umweltfreundlichen Beseitigung von Rußölpellets diese unter Einsatz von Schweröl zu einem Gemisch aus etwa 94 % Öl und etwa 6 % Ruß verrührt werden, das selbst kein Mineralöl ist, aber zur Gewinnung von Wärme verheizt wird, dann wird i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 3 Buchst b MinöStG das eingesetzte Schweröl zum Verheizen verwendet.«

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 1, § 45 Abs. 1 ; MinöStG § 8 Abs. 3 Nr. 3 lit. b;