BFH - 26.11.1974 (VI R 78/72) - DRsp Nr. 1997/12297
BFH, vom 26.11.1974 - Aktenzeichen VI R 78/72
DRsp Nr. 1997/12297
»Eine vorübergehende Tätigkeit außerhalb von Berlin (West) i.S. von § 23 Nr. 4a BHG 1968 kann auch dann vorliegen, wenn sich der Arbeitnehmer unmittelbar nach Abschluß des Dienstvertrags vereinbarungsgemäß zur Ausbildung und Einarbeitung in Zweigbetrieben seines Arbeitgebers in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, und zwar selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem geplanten Einsatz in Berlin (West) aufgelöst wird.«