BFH - 26.11.1974 (VII R 128/73) - DRsp Nr. 1997/12377
BFH, vom 26.11.1974 - Aktenzeichen VII R 128/73
DRsp Nr. 1997/12377
»Die mit der Steuerassistentenprüfung abgeschlossene Ausbildung als Steueranwärter ist der in § 118a Abs. 2 Nr. 2StBerG n.F. (§ 6 Abs. 1 Nr. 2StBerG a.F.) vorgesehenen, mit der Ablegung der Gehilfenprüfung abgeschlossenen Lehrzeit im steuerberatenden, wirtschaftsberatenden oder kaufmännischen Beruf auch dann nicht gleichzusetzen, wenn ihr eine Tätigkeit als Jungangestellter bei der Finanzverwaltung vorausgegangen ist.«