BFH vom 26.11.1976
III R 125/74
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 2 ; FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 15
BStBl II 1977, 246

BFH - 26.11.1976 (III R 125/74) - DRsp Nr. 1997/13194

BFH, vom 26.11.1976 - Aktenzeichen III R 125/74

DRsp Nr. 1997/13194

»1. Wird die versäumte Rechtshandlung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewährt werden, wenn die Tatsachen, aus denen sich das fehlende Verschulden des Steuerpflichtigen oder seines Prozeßbevollmächtigten ergibt, gerichtsbekannt sind. 2. Eine Verzögerung in der Postbeförderung, die darauf beruht, daß das Postflugzeug Berlin - München wegen Bodennebels nicht landen kann, braucht sich ein Verfahrensbeteiligter nicht als Verschulden anrechnen zu lassen. 3. Für Reparaturaufwand wird eine Investitionszulage nicht gewährt.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 2 ; FGO § 56 ;

Gründe: