A. Sachverhalt und Anrufungsbeschluß des III. Senats
I. Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 14. Juli 1978 III R 70/77 (BFHE 125, 253, BStBl II 1978, 527) nach § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Großen Senat des BFH folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Kann das Finanzgericht (FG) auf eine Klage eine Sachentscheidung treffen, wenn der Kläger bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung keinen bestimmten Antrag i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO gestellt hat?
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