BFH vom 27.01.1981
VII B 56/80
Normen:
EWGV Art. 177 ; FGO § 128 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 217
BStBl II 1981, 324

BFH - 27.01.1981 (VII B 56/80) - DRsp Nr. 1997/14830

BFH, vom 27.01.1981 - Aktenzeichen VII B 56/80

DRsp Nr. 1997/14830

»Gegen Vorabentscheidungsersuchen der FG nach Art. 177 Abs. 2 EWGV ist keine Beschwerde gegeben.«

Normenkette:

EWGV Art. 177 ; FGO § 128 ;

Mit dem angefochtenen Beschluß setzte das Finanzgericht (FG) das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EGH) nach Art. 177 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag -EWGV-) eine Frage zur Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) vor. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Beschwerde mit dem Antrag ein, den Beschluß aufzuheben. Sie macht u.a. geltend, der Vorlagebeschluß sei unrechtmäßig, weil das FG durch vorausgegangene Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) in der Vorabentscheidungsfrage gebunden gewesen sei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt -HZA-) hält die Beschwerde für nicht begründet.

Die Beschwerde ist unzulässig.