BFH vom 27.01.1982
II B 38/81
Normen:
FGO § 40, § 69 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5 ; VGFGEntlG Art. 3 § 7 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 135, 156
BStBl II 1982, 326

BFH - 27.01.1982 (II B 38/81) - DRsp Nr. 1997/15197

BFH, vom 27.01.1982 - Aktenzeichen II B 38/81

DRsp Nr. 1997/15197

»1. Eine Rechtsfrage hat dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie mangels Zulässigkeit der Klage im Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann. 2. Hat das FG über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO entschieden, so besteht für eine anschließende Anfechtungsklage gegen den die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Verwaltungsakt des FA (in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung der OFD) kein Rechtsschutzbedürfnis.«

Normenkette:

FGO § 40, § 69 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5 ; VGFGEntlG Art. 3 § 7 Abs. 2;

I. Die Kläger kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 9. Dezember 1972 je zur ideellen Hälfte eine Eigentumswohnung. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) sah zunächst durch innerdienstliche Verfügung von der Festsetzung einer Grunderwerbsteuer ab. Mit Steuerbescheiden vom 19. Oktober 1979 setzte das FA gegen die Kläger Grunderwerbsteuer fest. Der steuerbegünstigte Zweck sei nicht erfüllt, weil die Eigentumswohnung weder von den Klägern noch von ihren Angehörigen innerhalb der Fünfjahresfrist bezogen worden sei.

Die Kläger legten Einspruch ein mit der Begründung, ihre Heranziehung zur Grunderwerbsteuer sei verfassungswidrig. Über den Einspruch ist, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.