I. Die Kläger kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 9. Dezember 1972 je zur ideellen Hälfte eine Eigentumswohnung. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) sah zunächst durch innerdienstliche Verfügung von der Festsetzung einer Grunderwerbsteuer ab. Mit Steuerbescheiden vom 19. Oktober 1979 setzte das FA gegen die Kläger Grunderwerbsteuer fest. Der steuerbegünstigte Zweck sei nicht erfüllt, weil die Eigentumswohnung weder von den Klägern noch von ihren Angehörigen innerhalb der Fünfjahresfrist bezogen worden sei.
Die Kläger legten Einspruch ein mit der Begründung, ihre Heranziehung zur Grunderwerbsteuer sei verfassungswidrig. Über den Einspruch ist, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.
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