BFH vom 27.01.1982
VII B 141/81
Normen:
AO (1977) § 172, § 174 Abs. 4, Abs. 5 ; FGO § 60 Abs. 1, § 139 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 537
BStBl II 1982, 239

BFH - 27.01.1982 (VII B 141/81) - DRsp Nr. 1997/15159

BFH, vom 27.01.1982 - Aktenzeichen VII B 141/81

DRsp Nr. 1997/15159

»1. Die Beiladung eines Dritten gemäß § 60 Abs. 1 FGO i.V.m. § 174 Abs. 4 und 5 AO 1977 ist nicht zulässig, wenn das FA sie nicht beantragt oder veranlaßt hat. 2. Eine Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO ist nicht zulässig, wenn eindeutig Interessen des Dritten nicht berührt sein können. 3. Fehlt es in dem vom Beigeladenen gegen die Beiladung gerichteten Beschwerdeverfahren an einem Beschwerdegegner, so können im Falle der Aufhebung der Beiladung die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in entsprechender Anwendung des § 139 Abs. 4 FGO der Staatskasse auferlegt werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 172, § 174 Abs. 4, Abs. 5 ; FGO § 60 Abs. 1, § 139 Abs. 4 ;

I. Die Klägerin führte in der Zeit vom 22. März bis 29. Juni 1968 laufend Rinder und Kalbinnen aus Österreich ein. Die Zollabfertigung beim Zollamt (ZA) S besorgte der später vom Finanzgericht (FG) Beigeladene und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer), ein Spediteur, der den Zollantrag im eigenen Namen und die Zollwertanmeldungen im Auftrag und Vollmacht der Klägerin unterschrieb. Das ZA wies die Rinder der Zolltarifst. 01.02 A II c 1 zu und erhob den im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents vorgesehenen ermäßigten Zollsatz von 6 v.H. des Wertes sowie Einfuhrumsatzsteuer.