I. Die Klägerin führte in der Zeit vom 22. März bis 29. Juni 1968 laufend Rinder und Kalbinnen aus Österreich ein. Die Zollabfertigung beim Zollamt (ZA) S besorgte der später vom Finanzgericht (FG) Beigeladene und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer), ein Spediteur, der den Zollantrag im eigenen Namen und die Zollwertanmeldungen im Auftrag und Vollmacht der Klägerin unterschrieb. Das ZA wies die Rinder der Zolltarifst. 01.02 A II c 1 zu und erhob den im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents vorgesehenen ermäßigten Zollsatz von 6 v.H. des Wertes sowie Einfuhrumsatzsteuer.
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