BFH vom 27.02.1973
VII R 100/70
Normen:
FGO § 41 Abs. 1, 2, § 100 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BFHE 109, 4
BStBl II 1973, 536

BFH - 27.02.1973 (VII R 100/70) - DRsp Nr. 1997/11543

BFH, vom 27.02.1973 - Aktenzeichen VII R 100/70

DRsp Nr. 1997/11543

»1. Das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO besteht bei einer Feststellungsklage, mit der künftigen nachteiligen Verwaltungsakten vorgebeugt werden soll, nur, wenn der Kläger besondere Gründe hat, die es rechtfertigen, die Verwaltungsakte nicht abzuwarten. 2. Ist zwischen einer Vereinigung der Lohnsteuerzahler und der für ihre Angelegenheiten federführenden Finanzbehörde eine rechtliche Auseinandersetzung über die Art und Weise der den Mitgliedern zu erbringenden Hilfe in Lohnsteuersachen entbrannt, können Gründe gegeben sein, die die Vereinigung berechtigen, künftige Untersagungsverfügungen der Finanzbehörden nicht abzuwarten, sondern schon vorher im Wege der Feststellungsklage das streitige Rechtsverhältnis klären zu lassen. 3. Eine Vereinigung der Lohnsteuerzahler darf ihre satzungsmäßige Aufgabe der Hilfe in Lohnsteuersachen an ihre Mitglieder durch Obleute erfüllen, die dem Verein, aber nicht seinem Vorstand angehören. Die Vereinigung darf mit den Obleuten über die Art und Weise der den Mitgliedern zu erbringenden Hilfe in Lohnsteuersachen besondere Vereinbarungen treffen, die nicht notwendig Anstellungsverträge sein müssen.«

Normenkette:

FGO § 41 Abs. 1, 2, § 100 Abs. 1 S. 4;